Satzung Gesangverein Liederkranz Waldbrunn e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesangverein Liederkranz Waldbrunn e.V.".
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg (VR 2092) eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 97295 Waldbrunn (UFr).
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs und der Musik, sowie Theateraufführungen, vorzugsweise in Mundart.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Der Verein ist Mitglied des „Fränkischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband e.V.“, des „Deutscher Harmonika-Verband e.V.“ und des „Verband Bayerischer Amateurtheater“.
(6) Ziel des Vereins ist es, durch gemeinsame Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern, zu stärken und neue Mitglieder zu gewinnen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Aktives Mitglied ist jede Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und regelmäßig an Proben und Auftritten teilnimmt. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen will.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist kein Sonderrecht gemäß § 35 BGB.
(4) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern nachfolgende Daten: Vorname, Name, Geburtstag, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung, sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte (z.B. Dachverbände gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung) erfolgt nur, wenn dies zwingend erforderlich ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem beschuldigtem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausschlussgründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Regelungen des Absatz 3 finden auch bei Entzug der Ehrenmitgliedschaft Anwendung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins zu fördern, nach außen zu vertreten und nach besten Kräften zu unterstützen, sowie die Regelungen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
(4) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, Änderungen der Anschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus vier bis acht Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Beisitzer sind voll stimmberechtigt, aber nicht vertretungsberechtigt.
(4) Die Tätigkeit als Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(5) Mitglieder des Vorstandes können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Kassenberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder,
e) Vorbereitung der Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 4. und
f) Bestellung der Chorleiter und Übungsleiter.
(2) Der Vorstand kann im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung erlassen, welche die Ausübung der Vorstandsschafts bzw. Vereinstätigkeiten konkretisiert. Die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
(3) Redaktionelle Satzungsänderungen, insbesondere Satzungsänderungen die zur Erfüllung von Auflagen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, können durch Vorstandschaftsbeschluss vorgenommen werden. Der Vorstand hat bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die vorgenommenen Änderungen Bericht zu erstatten.
(4) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, längstens jedoch 12 Monate.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes unerwartet aus, sind die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, für die Übernahme der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu berufen. Diese Regelung gilt nicht für das Ausscheiden eines Beisitzers.
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft und Beschlussfassung
(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes (ohne Beisitzer) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom sitzungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Protokolle sind mindestens 5 Jahre zu archivieren.
(3) Ein Beschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, per E-Mail oder auf einem anderen Weg der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.
§ 11 Kassenwart und Kassenprüfer
(1) Der Kassenwart erstellt nach Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht.
(2) Der Kassenbericht wird von zwei Kassenprüfern geprüft.
(3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Bei längerer Verhinderung eines Kassenprüfers (z.B. Krankheit) ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins außerhalb der Vorstandschaft zur Kassenprüfung zu berufen, um die zeitgerechte Kassenprüfung zu gewährleisten.
(5) Der Kassenprüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung, Einberufung und Aufgaben
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldbrunn.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für nachfolgende Angelegenheiten zuständig:
a) Inhaltliche Änderungen oder Auslegungen der Satzung,
b) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
c) Ernennung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft,
d) Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 u.4
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der Kassenprüfer,
f) Genehmigung von Vergütung oder Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder,
g) Genehmigung des Kassenprüfberichts zur Entlastung des Vorstands,
h) Auflösung des Vereins,
i) Genehmigung eines Aufnahmeantrages entgegen Beschluss des Vorstands, und
j) Genehmigung von Investitionen, die mehr als 10% des Vereinsvermögens betragen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(5) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt mit Ausnahme des Zutreffens von § 34 BGB.
(6) Bei Beschluss über die Änderung der Satzung, den Entzug der Ehrenmitgliedschaft oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss zumindest, Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Person des Versammlungsleiters, Tagesordnung und Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist mindestens 5 Jahre zu archivieren.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Satzungszweckes, bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbrunn, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3. Mai 2023.